Hohenleimbach - Natürlich mittendrin!

Hinweis auf die Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung – Anleinpflicht / Tierhaltung in umfriedeten Bereichen

30. September 2018

Aus aktuellem Anlass weise ich die Halter von Hunden in Hohenleimbach und Lederbach auf die Einhaltung des § 3 (1) der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Brohltal hin:

“Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Hundehalter müssen dafür sorgen, dass ihr Hund nur durch eine geeignete Person ausgeführt wird.”

Tier- und insbesondere Hundehalter haben außerdem dafür Sorge zu tragen, das ihre Tiere (so z.B. auch Pferde) umfriedete Bereiche oder Privatgrundstücke nicht selbständig und unbeaufsichtigt verlassen können, so dass es zum Beispiel in einem aktuellen Fall zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen unbeaufsichtigt freilaufenden Hund innerhalb der Ortslage kam.

Hierzu weise ich zusätzlich auf die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB bei einer sogenannten „verschuldensunabhängigen Tiergefahr“ hin: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Verstöße gegen die vorgenannte Gefahrenabwehrverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden. Derartige von mir festgestellte Verstöße werde ich zukünftig umgehend und in geeigneter Weise dokumentieren und einer entsprechenden Ordnungswidrigkeitenanzeige zuführen.

Die Gefahrenabwehrverordung kann >> hier << heruntergeladen werden.

Thorsten K. Kabuth
Ortsbürgermeister

Last modified: 28. November 2019

Comments are closed.